Neue Judikate deutscher und österreichischer Gerichte zum grenzüberschreitenden Formwechsel legen es nahe, die durch den Wettbewerb der Rechtsordnungen gegebenen Rechtswahlmöglichkeiten bewusst, aktiv und vor allem zeitnah zu nutzen!

Neue Judikate deutscher und österreichischer Gerichte zum grenzüberschreitenden Formwechsel legen es nahe, die durch den Wettbewerb der Rechtsordnungen gegebenen Rechtswahlmöglichkeiten bewusst, aktiv und vor allem zeitnah zu nutzen!

Der EuGH lies bereits vor vielen Jahren in seinen Entscheidungen SevicCartesioVale und Polbud keinen Zweifel daran, dass der grenzüberschreitende Formwechsel für nach der Rechtsordnung eines Mitgliedstaat gegründete Gesellschaften bereits auf Grundlage der Niederlassungsfreiheit möglich ist, ohne dass es dafür des vorherigen Erlasses besonderer Vorschriften zur Regelung des Verfahrens einer solchen grenzüberschreitenden Umwandlungsmaßnahme bedürfe. Erforderlich ist danach vielmehr lediglich, dass das nationale Recht des Zuzugsstaats die Möglichkeit des Formwechsels eröffnet, sei es auch nur für rein nationale Sachverhalte.

Für diesbezüglich fortschrittliche Rechtsordnungen wie etwa die spanische, in der sogar die Möglichkeit des grenzüberschreitenden Formwechsels bereits seit vielen Jahren einfachgesetzlich vorgesehen und geregelt ist, handelt es sich dabei um eine Selbstverständlichkeit. Für andere Rechtsordnungen wie etwa die österreichische oder die deutsche, welche den Formwechsel zumindest für nationale Sachverhalte ebenfalls einfachgesetzlich kennen, bedeutete die zwingende Zulassung auch der grenzüberschreitenden Variante zwar zunächst eine bedeutende Neuerung. Allerdings haben auch die österreichischen und deutschen Gerichte schnell die Vorgaben des EuGH rezipiert (so etwa der OGH für den Hereinformwechsel einer italienischen Personengesellschaft in eine österreichische, die Oberlandesgerichte Nürnberg, Düsseldorf und das KG Berlin für den Hereinformwechsel von Kapitalgesellschaften anderer Mitgliedstaaten solche deutscher Rechtsform sowie das OLG Frankfurt am Main für den Herausformwechsel einer deutschen GmbH in die entsprechende Rechtsform italienischen Rechts).

Mangels unionsrechtlicher Harmonisierung der anwendbaren Verfahrensvorschriften hielten sich sämtliche der vorgenannten nationalen Gerichte dabei bislang an die Vorgaben des EuGH, gemäß dem Äquivalenzgrundsatz auf den grenzüberschreitende Formwechsel lediglich die Vorschriften des nationalen Rechts für innerstaatliche Formwechsel analog anzuwenden. Kritische Stimmen aus der Literatur, welche für eine selektive analoge Anwendung der strengeren Vorschriften über die grenzüberschreitende Verschmelzung oder Sitzverlegung der SE plädieren, wurden so in der Vergangenheit durchgängig und zutreffenderweise abgelehnt. Nun haben sich jedoch mit dem OLG Wien (analoge Vorschriften für die SE-Sitzverlegung) und dem OLG Saarbrücken (analoge Anwendung der bereits in Kraft getretenen, jedoch erst bis 2023 umzusetzenden und bislang auch weder in Deutschland, noch Österreich, noch Spanien umgesetzten RL 2017/1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen) erstmalig auch einige Gerichte dieser strengen Auffassung angeschlossen. Diese Auffassung führt in der Praxis zu vielfältigen Erschwerungen, Verzögerungen und Mehrkosten grenzüberschreitender Formwechsel, da dann anders als bei nationalen Umwandlungen umfangreiche Publizitäts- und Berichtspflichten sowie Schutzvorschriften zu Gunsten von Gläubigern und Minderheitsgesellschaftern eingehalten werden müssen.

Abgesehen davon, dass wir im Einklang mit der herrschenden Rechtsprechung eine solche selektive Anwendung nur zu Lasten grenzüberschreitender Formwechsel vor Umsetzung der Vorgaben der RL 2017/1132 aus vielfältigen dogmatischen Gründen für unvertretbar halten, ist darauf hinzuweisen, dass die aufgrund des sogenannten Wettbewerbs der Rechtsordnungen bestehenden Möglichkeit der Rechtswahl es vor Umsetzung der RL 2017/1132 weitgehend ermöglichen, die Zuständigkeit solcher restriktiven Register- und Beschwerdegerichte zu vermeiden. Dabei bestehen nicht nur die Möglichkeit, für die betreffende Gesellschaft eine möglichst günstige Rechtsordnung irgendeines beliebigen Mitgliedstaates der EU zu wählen, sondern je nach gewähltem Recht auch innerhalb dieser Rechtsordnung den Satzungssitz an einem Ort mit einer liberalen Rechtsprechung zu bestimmen. Mit anderen Worten: Wien und das Saarland sind möglichst zu meiden, wohingegen Spanien, Berlin, Düsseldorf und Frankfurt am Main wettbewerbsfähige Satzungsstandorte bieten. Dabei gilt es insbesondere, die bestehenden Rechtswahlmöglichkeiten zeitnah zu nutzen, da diese nach Umsetzung der RL 2017/1132 stark eingeschränkt sein werden. LEXPORTATEU steht Ihnen in diesem komplexen Rechtsgebiet nicht nur mit juristischem Rat, sondern auch mit der zur erfolgreichen Durchführung einer solchen Umwandlungsmaßnahme unerlässlichen praktischen Koordination und Abstimmung der involvierten Handelsregister gerne zur Verfügung!

Florian Deck, 21.10.2020

Ähnliche Beiträge

Kostenlose Erstberatung

+43-6245-90229-11

office@lexportateu.com

 

Verfügen Sie bislang noch nicht über Erfahrungen mit virtueller Rechtsberatung? Dann bieten wir* Ihnen gerne nach Anmeldung zu unserem Newsletter eine kostenlose Erstberatung in den unter Tätigkeitsschwerpunkte aufgeführten Rechtsgebieten an. Bitte füllen Sie dazu das beiliegende Kontaktformular aus, damit wir Sie zwecks Vereinbarung eines konkreten Termins kontaktieren können.

Dieses Feld dient zur Validierung und sollte nicht verändert werden.
Checkbox Datenschutzerklärung(erforderlich)
Checkbox Newsletter(erforderlich)

“Wer authentisch 
grenzüberschreitend beraten
möchte, muss die Herausforderungen des grenzüberschreitenden Business selbst tagtäglich am eigenen Leib
zu erfahren und gemeistert haben. Diese eigenen Erfahrungen an die Mandanten weiterzugeben gibt diesen die Gewissheit, dass die auf einer gezielten Wahl des für den jeweiligen Mandanten geeignetsten Rechts basierenden Gestaltungen LEXPORTATEUs auch in der Praxis rechtssicher umsetzbar sind .”

Florian Deck, Founder LEXPORTATEU

um rechtlich als grenzüberschreitender Konzern zu gelten man muss nicht Apple, Amazon, IKEA oder SAP heißen – warum es gerade auch für KMUs Sinn macht, sich mit dieser Gestaltungsoption zu befassen

 

Traditionelle grenzüberschreitende Konzernstrukturen sind dadurch gekennzeichnet, dass die Unternehmensgruppe in jedem Staat ihrer Tätigkeit eine Tochtergesellschaft nach dem dortigen lokalen Recht errichtet. Solche Konzernstrukturen sind aufgrund der Verschiedenheit der dann auf jede Konzerngesellschaft anwendbaren Rechtsordnungen nicht nur risikobehaftet. Darüber hinaus machen sie auch eine möglichst einheitliche Leitung und Organisation des grenzüberschreitenden Konzerns unmöglich und führen zu hohen Kosten. Im Raum der EU und des EWR bestehen heutzutage jedoch weitgehende Rechtswahlmöglichkeiten zur Wahl der bevorzugten Rechtsordnung. LEXPORTATEU hat daher gerade für grenzüberschreitende Konzernstrukturen Modelle entwickelt, wie die Rechtsform der einzelnen Gruppengesellschaften so vereinheitlicht werden kann, dass die ansonsten bestehende Verschiedenheit und fehlende Kompatibilität der verschiedenen Rechtsordnungen weitgehend vermieden werden und die Komplexität der grenzüberschreitenden Unternehmensgruppe so gesellschaftsrechtlich auf die Einheitlichkeit eines „schlichten“ rein nationalen Konzerns reduziert werden kann. Dies vermindert sowohl Haftungsrisiken als auch die Kosten laufender externer Rechtsberatung im Ausland.

Wir machen Ihnen daher den Weg dafür frei, dass Sie auch als Mittelständler in andere Märkte der EU und des EWR expandieren können, ohne davon durch prohibitive Kostenbelastung oder Haftungsrisiken abgehalten zu werden. Je früher, desto besser! Denn auch die zu Beginn genannten haben einmal klein angefangen und neue Märkte dadurch erschlossen, dass sie sie als Erste besetzt haben und heute dominieren…

Florian Deck, Founder LEXPORTATEU

Was würde ich jetzt darum geben, hätte unser Unternehmen damals bereits über eigene Vertragsmuster bzw. AGB verfügt

 

Leider hören wir diese Aussage häufig von Mandanten, die sich an LEXPORTATEU wenden, nachdem sie in einem anderen Staat verklagt worden sind oder zur Durchsetzung einer eigenen Forderung eine solche Klage oder ein Schiedsverfahren dort erheben müssen. Dies kann je nach Gerichtsstaat zu wirtschaftlich unzumutbaren Verfahrensdauern von oft mehreren Jahren pro Instanz führen und insbesondere dann unnötig kostspielig und mir unvorhersehbarem Ergebnis enden, wenn der Gerichtsstaat und das anwendbare Recht auseinanderfallen.

 

Dabei lassen sich derlei Probleme in der Regel einfach mit einer Gerichtsstands- und Rechtswahlklausel präventiv vermeiden bzw. reduzieren. Und selbst wenn man im Einzelfall seine eigenen Vertragsmuster und AGB nicht durchsetzen kann, sorgen die eigenen Vertragsmuster immerhin dafür, dass jene der Gegenseite ebenfalls nicht wirksam vereinbart werden. Dies stellt gerade bei übermächtigen Vertragspartnern oft den einzig realistischen Weg dar, den rechtlich ungünstigen Vertrag doch noch unterschreiben zu können, jedoch gleichwohl eine Knebelung des eigenen Unternehmens rechtswirksam zu verhindern!

Florian Deck, Founder LEXPORTATEU