Internationales und nationales Konzernrecht

Aufgrund der stetig zunehmenden Globalisierung der Wirtschaft nimmt die Beratung in Bezug auf grenzüberschreitende Konzernstrukturen im weitesten Sinne dabei einen immer höheren Stellenwert ein. Traditionelle grenzüberschreitende Konzernstrukturen sind dadurch gekennzeichnet, dass die Unternehmensgruppe in jedem Staat ihrer Tätigkeit eine Tochtergesellschaft nach dem dortigen lokalen Recht errichtet.

Solche Konzernstrukturen sind aufgrund der Verschiedenheit der dann auf jede Konzerngesellschaft anwendbaren Rechtsordnungen nicht nur extrem risikobehaftet. Darüber hinaus machen sie auch eine möglichst einheitliche Leitung und Organisation des grenzüberschreitenden Konzerns unmöglich.

LEXPORTATEU hilft Ihnen dabei, diese Problematik unter anderem durch folgende innovative Produkte zu lösen:

01

Beratung aus der Top-down  Perspektive der Muttergesellschaft

Unternehmensgruppen zeichnen sich dadurch aus, dass die Konzernleitung die gesamte Gruppe zumindest in einigen Zentralbereichen (Finanzierung, Personal, Vertrieb und Einkauf etc.) koordiniert und einheitlich leitet. Dieser wirtschaftlichen Gegebenheit muss auch die rechtliche Struktur der Gruppe angepasst werden.

Im Gegensatz zu vielen traditionellen grenzüberschreitenden Konzernen, in denen die Tochtergesellschaften von lokalen Rechtsberatern ohne spezifische Kenntnis der auf die Muttergesellschaft anwendbaren Rechtsordnung und deren wirtschaftlichen und organisatorischen Bedürfnissen errichtet und betreut werden, designet LEXPORTATEU sämtliche Tochtergesellschaften (soweit rechtlich möglich) nach den Anforderungen und Bedürfnissen der Konzernleitung. Da die Realstruktur der Konzerne stark variiert, müssen auch die Tochtergesellschaften so strukturiert werden, dass sie sich in das Gesamtgefüge der grenzüberschreitende Unternehmensgruppe harmonisch einfügen und rechtliche Friktionen vermieden werden.

02

Erstellung neuer bzw. Überprufung bestehender grenzüberschreitender Konzernstrukturen

Egal, ob Ihr Unternehmen zum ersten Mal den Schritt in eine im Ausland belegene Tochtergesellschaft wagt, oder bereits seit langem über umfangreiche ausländische Beteiligungen verfügt, erstellt LEXPORTATEU eine den jeweiligen Bedürfnissen angepasste Konzernstruktur.

Wir überprüfen, ob die bestehenden Strukturen den rechtlichen Anforderungen genügen, aber ebenso, ob die heute bestehenden rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten zur effizienten Gruppenführung auch voll ausgenutzt werden. Falls nicht, sorgen wir dafür. Zudem vergleichen wir die Variante der Konzernstruktur mit anderen Gestaltungsmöglichkeiten, wie z.B. der des grenzüberschreitenden Einheitsunternehmens.

03

Ergebnisorientierte Wahl der richtigen Rechtsform für Ihre Konzerngesellschaften

Im Raum der EU und des EWR bestehen heutzutage weitgehende Rechtswahlmöglichkeiten zur Wahl der jeweils bevorzugten Rechtsordnung. Dadurch können gerade grenzüberschreitende Konzernstrukturen die Rechtsform ihrer Gruppengesellschaften so vereinheitlichen, dass die ansonsten bestehende Verschiedenheit und fehlende Kompatibilität der verschiedenen Rechtsordnungen weitgehend vermieden werden und die Komplexität der grenzüberschreitenden Unternehmensgruppe zumindest gesellschaftsrechtlich auf die Einheitlichkeit einer „schlichten“ rein nationalen Unternehmensgruppe reduziert werden kann.

Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung in der Betreuung internationaler Konzerne verfügt LEXPORTATEU dabei über umfangreiche Kenntnisse und Erfahrungswerte mit vielen dabei zur Auswahl stehenden europäischen Rechtsordnungen. Bei Bedarf werden Experten aus anderen Rechtsordnungen nach unserem Legal Crowdworking-Konzept flexibel hinzugezogen.

Wir halten es dabei für eine Selbstverständlichkeit, diesen Vergleich rein objektiv nach den jeweiligen Pros und Contras der zur Auswahl stehenden Rechtsordnungen und ausschließlich Ihren unternehmerischen Interessen vorzunehmen. Wenn dieser ergibt, dass die von uns hauptsächlich betreuten Rechtsformen der deutschen, spanischen oder österreichischen Kapitalgesellschaften im konkreten Fall keine geeignete Rechtsform darstellen, raten wir zur Wahl einer geeigneteren Rechtsform anderer Staaten und ziehen gerne entsprechende Experten hinzu. So verhindern wir bereits präventiv die Entstehung unwirtschaftlicher und haftungsträchtiger grenzüberschreitender Konzernstrukturen dadurch, dass aus Betriebsblindheit lediglich auf die den lokalen Rechtsberatern bekannten und von ihnen vertriebenen lokalen Rechtsformen zurückgriffen wird.

04

Implementierung der geeigneten Konzernstruktur und damit einhergehenden Corporate Governance

Wir sorgen wir für die Umsetzung neuer bzw. die vollständige oder auch nur teilweise Anpassung bestehender Konzernstrukturen, indem wir bei Bedarf sämtliche heutzutage verfügbaren rechtlichen Möglichkeiten nutzen, bestehende, bereits „in die Jahre gekommene“ Konzernstrukturen modernen Bedürfnissen anzupassen

Neben den Instrumenten der grenzüberschreitenden Verschmelzung und des grenzüberschreitenden Formwechsels verfügen wir ebenso über Erfahrung in der Errichtung und dem Abschluss von grenzüberschreitenden Unternehmensverträgen.

Zudem gilt es, interne Organisationsstrukturen und Entscheidungsprozesse zur Ermöglichung einer reibungslosen und effizienten Konzernsteuerung zu entwerfen und umzusetzen (Konzern-Corporate Governance).

05

Konzeption und Implementierung konzernweiter Cash-Pooling-Systeme

Die konzernweite Koordinierung und Steuerung der konzerninternen Finanzierung und Liquiditätssteuerung bildet das Herzstück jeder Unternehmensgruppe. Bereits bei einem rein nationalen Konzern sind dabei neben steuerlichen die verschiedensten gesellschaftsrechtlichen und in der Krise auch insolvenzrechtlichen Aspekte zu beachten.

Bei einem grenzüberschreitenden Konzern sind diese Risiken aufgrund der mangelnden Vereinbarkeit der jeweils einschlägigen Rechtsordnungen nur dann beherrschbar, wenn man bereits bei der Konzeptionierung des konzernweiten Cash-Managements sämtliche dieser Risiken identifiziert und entsprechend berücksichtigt. Dabei gilt es nicht nur, das Cash-Pooling möglichst so auszugestalten, dass die verschiedenen und oft grundsätzlich miteinander unvereinbaren gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen der auf die jeweiligen Gruppengesellschaften anwendbaren Rechtsordnungen allesamt beachtet werden.

Vielmehr müssen ebenso sämtliche auf die jeweiligen Gruppengesellschaften in einem worst case Szenario anwendbaren insolvenzrechtlichen Bestimmungen berücksichtigt werden. Auch diese unterscheiden sich teils erheblich von Rechtsordnung zu Rechtsordnung und sind weder untereinander, noch mit unter Umständen parallel anwendbaren gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen in Einklang zu bringen. Als Folge drohen nicht nur Haftungen der Vorständen und Geschäftsführern der jeweils beteiligten Gesellschaften, sondern auch, dass Darlehensforderungen in der Insolvenz verloren gehen.

Auch diesbezüglich stellt sich das von LEXPORTATEU entwickelte Beratungskonzept, den grenzüberschreitende Konzern mit Gesellschaften in einer möglichst einheitlichen Rechtsform zu organisieren, als wertvolles Instrument dar. Auch die je nach betroffener Tochtergesellschaft bestehenden insolvenzrechtlichen Risiken können durch präventive Gestaltung und die Beachtung gewisser Vorgaben bei der konzerninternen Kreditvergabe zumindest erheblich reduziert werden.

06

Kostenersparnis durch 
Standardisierung und Vereinheitlichung von rechtlichen Prozessen

Durch die weitgehende Vereinheitlichung der Rechtsform der Konzerngesellschaften ermöglichen wir Ihnen zudem die weitgehende Standardisierung in der rechtlichen Betreuung und Steuerung Ihres Konzerns.

Dadurch ergeben sich erheblich Einsparpotentiale durch weitgehende Vermeidung der Hinzuziehung lokaler externer Berater. Durch die Vereinheitlichung der Rechtsformen können ggfs. auch vormals extern outgesourcte Tätigkeiten wieder komplett inhouse durch die konzerneigene Rechtsabteilung kostengünstiger und effizienter wahrgenommen werden.

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Abwehr bzw. Durchsetzung von zivilrechtlichen Haftungsansprüchen

Jede Rechtsordnung der Welt sieht zum Schutz von Minderheitsgesellschaftern und Gläubigern gewisse Schutzvorschriften vor.

Auch wenn diese sich vom Rechtsordnung zu Rechtsordnung inhaltlich stark unterscheiden, wird ein Großteil dieses Schutzes durch Haftungsvorschriften und Sanktionen zu Lasten der Muttergesellschaft und deren Geschäftsführern / Vorständen  sowie den Geschäftsführers oder Vorständen  der jeweiligen Tochtergesellschaft umgesetzt.

Dabei davon auszugehen, die konzernrechtliche Haftung in anderen Rechtsordnung sei der in der Rechtsordnung der Muttergesellschaft im Großen und Ganzen ähnlich, erweist sich gerade in der Insolvenz oder Krise einer Tochtergesellschaft oder im Nachgang zu einer Veräußerung oft als folgenschwerer Irrtum. LEXPORTATEU hilft Ihnen dabei, diese Risiken möglichst bereits präventiv durch die Gestaltung einer rechtssicheren Konzernstruktur zu vermeiden. Doch auch dann, wenn das Kind bereits in den Brunnen gefallen ist, lotsen wir Sie sicher durch den Dschungel des Internationalen Konzernrechts, sowohl in Bezug auf die außergerichtliche als auch gerichtliche Auseinandersetzung zur Abwehr bzw. Durchsetzung solcher Ansprüche.

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ESG-Compliance, Klimaklagen, Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) und Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LKSG)

In dem rasant an Bedeutung gewinnenden Bereich der Environmental, Social und Corporate Governance (ESG) beraten wir grenzüberschreitende Konzerne in den folgenden Themenfeldern:

Zum einen bei der herausfordernden Aufgabe der ESG-Compliance, die darin besteht, diverse gesetzliche Vorgaben im Bereich Umweltschutz und Menschenrechte präventiv konkret anzuwenden und in der konkretem Konzernstruktur zu implementieren (sogenannte Legal-Compliance), um so Haftungs- und Reputationsrisiken zu minimieren.

Zum anderen verteidigen wir Konzerne auch aktiv gegen sogenannte Klimaklagen, bei denen häufig versucht wird, durch gezielte Wahl eines geeigneten Klägers eine Haftung der Muttergesellschaft für Rechtsverletzungen einer ihrer Tochtergesellschaften im Ausland zu konstruieren, was im worst case zu einer Globalhaftung der gesamten Unternehmensgruppe führen kann. Da Klimawandelschäden jeden Bürger auf der Welt treffen und jeder Bürger und jedes Unternehmens gleichzeitig auch Mitverursacher des Klimawandels ist, sorgt LEXPORTATEU mit seiner besonderen Expertise im Bereich des Internationalen Zivilverfahrensrechts und Internationalen Privatrechts dafür,  das dadurch exorbitant gestiegen Risiko einer missbräuchlichen Wahl einer möglichst haftungsträchtigen Rechtsordnung (forum-shopping9 möglichst zu unterbinden bzw. einzugrenzen.

Schließlich beraten wir auch bei der Umsetzung diverser Lieferkettengesetze auf europäischer und mitgliedsstaatlicher Ebene und stimmen die oft kaum miteinander in Einklang zu bringenden Anforderungen der einzelstaatlichen Gesetzgebung soweit wie möglich aufeinander ab.

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Laufende Betreuung der grenzüberschreitenden Konzernstruktur

Trotz dieser zahlreichen Vorteile einer rechtlich möglichst einheitlichen Konzernstruktur führt die Verwendung von Tochtergesellschaften, welche nicht in der lokalen Rechtsform des Staates ihrer Tätigkeit organisiert sind, auch zu gewissem administrativem Aufwand.

So müssen beispielsweise Zweigniederlassungen angemeldet und unter anderem die Jahresabschlüsse sowie evtl. auch die Satzung der Tochtergesellschaft dort eingereicht werden. Auch übernehmen wir bei Bedarf die Tätigkeiten des sonstigen corporate housekeeping, wie beispielsweise die konzernweite Erstellung und Fassung von Gesellschafter- und Boardbeschlüssen sowie Weisungen an Tochtergesellschaften, und unterstützen bei der Erstellung von gesellschaftsrechtlichen Berichtspflichten, wie beispielsweise dem Abhängigkeitsbericht.

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Etablierung und Betreuung grenzüberschreitender KMU-Konzerne

Obwohl KMUs das Rückgrat der europäischen Wirtschaft darstellen, sehen viele Kleinunternehmer und Mittelständler aufgrund der rechtlichen Komplexität traditioneller grenzüberschreitender Konzernstrukturen derzeit noch davon ab, einen Konzern über ihre eigene Landesgrenze hinweg zu errichten.

Ein weiterer Grund dafür liegt in fehlendem eigenen juristischen Knowhow, da viele kleinere Gruppen über keine auf diesem Spezialgebiet hinreichend spezialisiert eigene Rechtsabteilung verfügen.

Durch unseren Ansatz, auch grenzüberschreitende Unternehmensgruppen weitgehend in einer einheitlichen Rechtsform zu organisieren, reduzieren wir sowohl die Haftungsrisiken als auch den Bedarf für lokale externe Rechtsberatung. Wir machen Ihnen daher den Weg dafür frei, dass Sie auch als Mittelständler in andere Märkte der EU und des EWR expandieren können, ohne davon durch prohibitive Kostenbelastung oder Haftungsrisiken abgehalten zu werden.

Sämtliche der oben in dem Abschnitt zum Internationalen Konzernrecht ausgeführten Dienstleistungen bieten wir selbstverständlich auch bei rein nationalen Konzernstrukturen an. Aufgrund unseres innovativen Beratungsmodells verschwimmen die Grenzen zwischen einer grenzüberschreitenden und einer rein nationalen Unternehmensgruppe zudem immer mehr.

Denn durch die Wahl einer möglichst einheitlichen Rechtsform für sämtliche Konzerngesellschaften nähert sich auch der grenzüberschreitende Konzern zumindest gesellschaftsrechtlich weitgehend einer rein nationalen Unternehmensgruppe an.

Allerdings ermöglichen es die heute gegebenen Rechtswahlmöglichkeiten aber auch für einen nur innerhalb eines einzigen Staates tätigen Konzern, diejenige Rechtsform für seine Gruppengesellschaften zu wählen, welche seinen konkreten wirtschaftlichen Bedürfnissen am besten entspricht. So ist etwa eine nur innerhalb Deutschlands tätige Gruppe nicht darauf angewiesen, deutsche Konzerngesellschaften zu verwenden. So kann etwa die unternehmerische Mitbestimmung vermieden werden, ohne auf eine teure und auch nur bedingt dafür taugliche SE zurückgreifen zu müssen.

Andererseits kann etwa auch ein nur in Spanien tätiger Konzern seine Tochtergesellschaften ausschließlich z.B. in der Rechtsform einer deutschen 1-Mann GmbH betreiben, etwa um die strengen Regelungen des spanischen Rechts zur Durchgriffshaftung, faktischen Geschäftsführung, oder 1-Mann Gesellschaft zu vermeiden. Ein nur in Österreich tätiger Konzern kann so z.B. die strengen Kapitalerhaltungsvorschriften und Eigenkapitalersatzregelungen des österreichischen Rechts wirksam vermeiden.

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Verfügen Sie bislang noch nicht über Erfahrungen mit virtueller Rechtsberatung? Dann bieten wir* Ihnen gerne nach Anmeldung zu unserem Newsletter eine kostenlose Erstberatung in den unter Tätigkeitsschwerpunkte aufgeführten Rechtsgebieten an. Bitte füllen Sie dazu das beiliegende Kontaktformular aus, damit wir Sie zwecks Vereinbarung eines konkreten Termins kontaktieren können.

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Florian Deck, Founder LEXPORTATEU

“Wer authentisch 
grenzüberschreitend beraten
möchte, muss die Herausforderungen des grenzüberschreitenden Business selbst tagtäglich am eigenen Leib
zu erfahren und gemeistert haben. Diese eigenen Erfahrungen an die Mandanten weiterzugeben gibt diesen die Gewissheit, dass die auf einer gezielten Wahl des für den jeweiligen Mandanten geeignetsten Rechts basierenden Gestaltungen LEXPORTATEUs auch in der Praxis rechtssicher umsetzbar sind .”

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Florian Deck, Founder LEXPORTATEU

um rechtlich als grenzüberschreitender Konzern zu gelten man muss nicht Apple, Amazon, IKEA oder SAP heißen – warum es gerade auch für KMUs Sinn macht, sich mit dieser Gestaltungsoption zu befassen

 

Traditionelle grenzüberschreitende Konzernstrukturen sind dadurch gekennzeichnet, dass die Unternehmensgruppe in jedem Staat ihrer Tätigkeit eine Tochtergesellschaft nach dem dortigen lokalen Recht errichtet. Solche Konzernstrukturen sind aufgrund der Verschiedenheit der dann auf jede Konzerngesellschaft anwendbaren Rechtsordnungen nicht nur risikobehaftet. Darüber hinaus machen sie auch eine möglichst einheitliche Leitung und Organisation des grenzüberschreitenden Konzerns unmöglich und führen zu hohen Kosten. Im Raum der EU und des EWR bestehen heutzutage jedoch weitgehende Rechtswahlmöglichkeiten zur Wahl der bevorzugten Rechtsordnung. LEXPORTATEU hat daher gerade für grenzüberschreitende Konzernstrukturen Modelle entwickelt, wie die Rechtsform der einzelnen Gruppengesellschaften so vereinheitlicht werden kann, dass die ansonsten bestehende Verschiedenheit und fehlende Kompatibilität der verschiedenen Rechtsordnungen weitgehend vermieden werden und die Komplexität der grenzüberschreitenden Unternehmensgruppe so gesellschaftsrechtlich auf die Einheitlichkeit eines „schlichten“ rein nationalen Konzerns reduziert werden kann. Dies vermindert sowohl Haftungsrisiken als auch die Kosten laufender externer Rechtsberatung im Ausland.

Wir machen Ihnen daher den Weg dafür frei, dass Sie auch als Mittelständler in andere Märkte der EU und des EWR expandieren können, ohne davon durch prohibitive Kostenbelastung oder Haftungsrisiken abgehalten zu werden. Je früher, desto besser! Denn auch die zu Beginn genannten haben einmal klein angefangen und neue Märkte dadurch erschlossen, dass sie sie als Erste besetzt haben und heute dominieren…

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Florian Deck, Founder LEXPORTATEU

Was würde ich jetzt darum geben, hätte unser Unternehmen damals bereits über eigene Vertragsmuster bzw. AGB verfügt

 

Leider hören wir diese Aussage häufig von Mandanten, die sich an LEXPORTATEU wenden, nachdem sie in einem anderen Staat verklagt worden sind oder zur Durchsetzung einer eigenen Forderung eine solche Klage oder ein Schiedsverfahren dort erheben müssen. Dies kann je nach Gerichtsstaat zu wirtschaftlich unzumutbaren Verfahrensdauern von oft mehreren Jahren pro Instanz führen und insbesondere dann unnötig kostspielig und mir unvorhersehbarem Ergebnis enden, wenn der Gerichtsstaat und das anwendbare Recht auseinanderfallen.

 

Dabei lassen sich derlei Probleme in der Regel einfach mit einer Gerichtsstands- und Rechtswahlklausel präventiv vermeiden bzw. reduzieren. Und selbst wenn man im Einzelfall seine eigenen Vertragsmuster und AGB nicht durchsetzen kann, sorgen die eigenen Vertragsmuster immerhin dafür, dass jene der Gegenseite ebenfalls nicht wirksam vereinbart werden. Dies stellt gerade bei übermächtigen Vertragspartnern oft den einzig realistischen Weg dar, den rechtlich ungünstigen Vertrag doch noch unterschreiben zu können, jedoch gleichwohl eine Knebelung des eigenen Unternehmens rechtswirksam zu verhindern!

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